Mini-Projekt (2 JWS)
Für ein Mini-Projekt (zwei Jahreswochenstunden) entspricht die Festbetragsförderung für den Zeitraum vom 01.01.2026-31.12.2026 einer Summe von 3.966 Euro.
Art der Förderung:
- regelmäßiger Unterricht mit zwei Jahreswochenstunden
- Veranstaltung/Blockseminar mit variabler Jahreswochenstundenzahl (pro 10 JWS können pauschal 300€ gefördert werden)
Die Fördersumme wird vom LVdM NRW ausgerechnet.
Midi-Projekt (4 JWS)
Midi-Projekte sind mehr als nur die doppelte Anzahl von geförderten Jahreswochenstunden. Midi-Projekte sind ein Schritt, um die Musikschulen längerfristig diversitätsorientiert aufzustellen und zu beginnen, neue Strukturen zu etablieren. Eine Förderung als Midi-Projekt erfordert eine umfassendere Projektbeschreibung mit Erläuterung der diversitätssensiblen und/oder rassismuskritischen Methoden, die bei dem Projekt verwendet werden. Welche langfristigen Veränderungen an der Musikschule sollen mit dem Projekt herbeigeführt werden bzw. von diesem unterstützt werden? Wie sollen diese sichtbar werden?
Für ein Midi-Projekt (vier Jahreswochenstunden) entspricht die Festbetragsförderung für den Zeitraum vom 01.01.2026-31.12.2026 einer Summe von 7.894 Euro. Die Fördersumme wird vom LVdM NRW ausgerechnet.
Optional besteht auch die Möglichkeit, dass über Heimat: Musik eine Fortbildung für das Kollegium (teil-)finanziert wird, die sich mit dem Themenspektrum Diversität und Inklusion befasst.
Zusätzliche Bedingung für ein Midi-Projekt:
Die durchführende Lehrkraft verpflichtet sich im Laufe des Jahres 2026 an mindestens einer Fortbildung, die im Rahmen des Projektes Heimat: Musik des LVdM NRW angeboten wird, teilzunehmen.
Allgemeines
Bei der Fördersumme handelt es sich um eine Festbetragsförderung, die ca. 80% der Personalkosten in Anlehnung an TVöD 9b, Stufe 4 entspricht. Die konkrete Fördersumme hängt von dem individuellen Projektzeitraum bzw. dem Umfang ab und wird nach Bewilligung des Antrags vertraglich festgehalten.
Antragsberechtigt sind Musikschulen im Verband deutscher Musikschulen / Landesverband Nordrhein-Westfalen. Darüber hinaus sind öffentliche Musikschulen mit Sitz im Land Nordrhein-Westfalen antragsberechtigt, die den KGSt-Kriterien entsprechen. Die Förderung dieser Musikschulen muss im Einzelfall geprüft werden.
Für Musikschulen in Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), in Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept und in Kommunen, die Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz erhalten, kann der Förderverein der Musikschule stellvertretend den Antrag stellen.